Abmahnungswellen wegen Filesharing (Urheberrechtsverletzung)

dertony
ich sag doch da ist was faul. schön zu wissen wie man mit etwas glück da wieder raus kommt. zum glück bin ich nicht beim rosa T oder deren reseller.
MikeTNT
Wenn ich eben die Nachrichten richtig mitbekommen habe, ist die Vorratsdatenspeicherung ab sofort Geschichte. Dies hat den tollen Nebeneffekt, dass es nicht mehr so einfach sein wird, über den Provider an die Daten der Kunden zu kommen. Grins 1

cu Mike
clutzi
jep hast du richtig verstanden!!

Zitat:


Das Verfassungsgericht hat entschieden: Telefon- und Internetdaten dürfen nicht massenhaft gespeichert werden..

Nightwing

Zitat:

Original von MikeTNT

Wenn ich eben die Nachrichten richtig mitbekommen habe, ist die Vorratsdatenspeicherung ab sofort Geschichte. Dies hat den tollen Nebeneffekt, dass es nicht mehr so einfach sein wird, über den Provider an die Daten der Kunden zu kommen. Grins 1

cu Mike

Heute ist ein guter Tag Party-Time

ToM
LuCi
Hier mal relativ komprimiert die Änderungen...bezogen von Spiegel.de

Zitat:


Wer hat gewonnen, wer hat verloren? Werden Verbindungsdaten künftig gar nicht mehr auf Vorrat gespeichert? Können Nutzer illegaler Tauschbörsen nun nicht mehr verfolgt werden? SPIEGEL ONLINE beantwortet die wichtigsten Fragen zum Urteil des Verfassungsgerichts.


Wird die Vorratsdatenspeicherung abgeschafft?

Aller Wahrscheinlichkeit nach nicht. Das Gesetz ist zwar in seiner vorliegenden Form "nichtig", darf somit ab sofort nicht mehr angewendet werden. Die derzeit bei den Internetprovidern vorliegenden Daten müssen gelöscht werden. Doch das Verfassungsgericht hält die Datenspeicherung nicht für prinzipiell verfassungswidrig: "Das Grundgesetz verbietet eine solche Speicherung nicht unter allen Umständen."

Wenn der Gesetzgeber also die Einschränkungen umsetzt, die die Richter in ihrem Urteil vorschreiben, können Verbindungsdaten auch in Zukunft wieder auf Vorrat gespeichert werden - so, wie es die entsprechende EU-Richtlinie vorsieht.


Welche Einschränkungen muss der Gesetzgeber machen?

Die Daten dürfen nicht direkt für den Staat, sondern müssen weiterhin durch die Internet-Provider gespeichert werden. Sie bleiben damit "verteilt auf viele Einzelunternehmen und stehen dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verfügung", so die Richter. Die Daten müssen sicherer gespeichert werden, als das bisherige Gesetz es verlangt. In diesem Punkt ist der Einfluss des Chaos Computer Clubs zu erkennen, dessen Vertreter als Sachverständige zum Verfahren hinzugezogen worden waren. Die Richter benennen explizit als Bedingungen:

* getrennte Speicherung
* asymmetrische Verschlüsselung
* Vier-Augen-Prinzip verbunden mit
* fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu den Schlüsseln
* revisionssichere Protokollierung von Zugriff und Löschung

Neben höherer Datensicherheit fordert das Verfassungsgericht "anspruchsvolle und normenklare Regelungen" was Datenschutz, Transparenz, Rechtsschutz für Betroffene und Zugriffsrechte der Behörden angeht. Der Bundesdatenschutzbeauftragte soll einbezogen werden. Heimlich verwendet werden dürften die Daten nur dann, wenn das "im Einzelfall erforderlich und richterlich angeordnet" sei. Ein Richtervorbehalt gilt für die Abfrage und Übermittlung der Daten generell.


Wer darf die Daten nutzen und wann?

Zugreifen dürfen Strafverfolger, also Staatsanwaltschaften und Polizei, sowie Geheimdienste. Erstere aber nur dann, wenn ein Richter das gestattet hat und wenn es um "schwerwiegende Straftaten" geht. Das gleiche hatte das Gericht auch schon in seiner Eilentscheidung im Jahr 2008 entschieden. Welche Straftaten unter diese Formulierung genau fallen, soll der Gesetzgeber selbst festlegen.

Die Zugriffsrechte von Nachrichtendiensten auf die Verbindungsdaten müssen ebenfalls "wirksam begrenzt" werden. Zugriffe dürften nur bei konkreter Gefahr für Leib und Leben, Gefahren für den Bestand des Bundes oder eines Bundeslandes oder bei einer drohenden "gemeinen Gefahr" erfolgen. Grundsätzlich haben dabei die ebenfalls vom Verfassungsgericht verschärften Anforderungen zu gelten, die im Zusammenhang mit einer Online-Durchsuchung erfüllt sein müssen.


Sind Tauschbörsennutzer damit aus dem Schneider?

Nein. Die Abfrage einfacher IP-Adressen haben die Richter weit schwächer abgesichert als den Zugriff auf die Verbindungsdaten selbst: "Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte nicht vorgesehen werden." Zur Erstellung umfassender Persönlichkeitsprofile sei die bloße Zuordnung einer IP-Adresse ungeeignet.

Behörden können dem Urteil zufolge eine Zuordnung von IP-Adresse zu Nutzer auch dann abfragen, wenn es sich nicht um eine Straftat, sondern in bestimmten Fällen bloß um eine Ordnungwidrigkeit handelt. Welche Ordnungswidrigkeiten das genau sind, soll der Gesetzgeber konkret benennen. Mit anderen Worten: Für Piratenjäger von Musik- oder Filmbranche, die herausfinden wollen, wer hinter einer IP-Adresse steckt, von der aus illegal Musik- oder Filmdateien verschoben werden, ändert sich de facto nichts. Sie müssen nur einen Strafverfolger finden, der für sie beim Provider nachfragt - einen Gerichtsbeschluss braucht man dafür nicht. Dazu ist dem Gericht zufolge aber "ein hinreichender Anfangsverdacht oder eine konkrete Gefahr" vonnöten. Eine weitere Einschränkung: "Die Betreffenden müssen von der Einholung einer solchen Auskunft aber benachrichtigt werden."

Die gleichen Regeln dürften weiterhin für Menschen gelten, die etwa in Internet-Foren Verleumdungen, oder Beleidigungen hinterlassen oder auf andere Weise vermeintlich anonym gegen Gesetze verstoßen - ihre Identität herauszufinden, bleibt relativ einfach.

Gehören die Internet-Provider zu den Gewinnern?

Nein. Die Provider müssen auch weiterhin die Infrastruktur für die Speicherung der Daten vorhalten - das haben die Karlsruher Richter explizit als zulässig und zumutbar eingestuft: "So wie die Telekommunikationsunternehmen die neuen Chancen der Telekommunikationstechnik zur Gewinnerzielung nutzen können, müssen sie auch die Kosten für die Einhegung der neuen Sicherheitsrisiken, die mit der Telekommunikation verbunden sind, übernehmen und in ihren Preisen verarbeiten. "
MikeTNT
Der Lichtblick:

Interessantes Urteil: http://www.chip.de/news/BGH-Urteil-Kein-...N_42881527.html

Zitat:

Konkret bedeutet dies: Wer sein Netzwerk mit gängigen Methoden wie WPA2-Verschlüsselung plus einem nicht zu erratenden Passwort oder einem MAC-Adressen-Filter schützt, genießt Rechtssicherheit für den Fall eines Missbrauchs durch Dritte. Wer hingegen ein offenes WLAN betreibt, kann als sogenannter Störer durch Rechte-Inhaber wie 3P zur Unterlassung aufgefordert werden. Die Kosten für eine derartige Abmahnung dürfen allerdings 100 Euro nicht übersteigen.


Endlich!

cu Mike
Verni@hter
Man kaufe sich also ein WLan Modem sichert alles so gut wie möglich ab und wird man erwischt sagt man einfach "Tja mehr Sicherheit gibt es für Privatpersonen nicht".
Also ich kann mir nicht vorstellen das dies lange so bleiben wird. Ich rate also allen die solche P2P Netzwerke nutzen die Finger von diesem Schund zulassen. Früher haben die P2P User gelacht heute lachen die Anwälte und die lassen sich solch Urteile nicht gefallen denn es hört sich an wie ein Freifahrtsschein.
MikeTNT
MikeTNT
Die Abmahnmasche nimmt neue Dimensionen an:

Aktueller Fall aus meinem Bekanntenkreis: Eine Anwaltskanzlei forderte in etlichen Schreiben utopische Geldbeträge wegen angeblicher Urheberechtsverletzungen.
Nachdem diese Schreiben über Jahre ignoriert wurden, wurde von der Anwaltskanzlei ein Inkasso-Unternehmen beauftragt.
Das Inkasso-Unternehmen schreibt nun noch schlimmere Forderungen als die Anwaltskanzlei und droht mit Geldeintreibung innerhalb von 7 Tagen.

Wie reagieren?

Google sagt: Ignorieren, aber besser wäre es, Widerspruch einzulegen.

Bin mal gespannt, wie die Geschichte weitergeht. Meine Bekannte wird vermutlich Widerspruch einlegen und auf Unterlassung solcher Schreiben pochen.

Was kann passieren?
Google sagt: Solange kein Mahnbescheid eingegangen ist (den man ohne Abgabe von Gründen ablehnen kann), kann auch ein Inkasso-Unternehmen kein Geld einfordern. ABER: Es besteht die Möglichkeit, eines negativen Schufaeintrages, weswegen man vorab Widerspruch gegen das Vorgehen des Inkasso-Unternehmens einlegen sollte.

Wie geht es danach weiter:
Google sagt: Das Inkasso-Unternehmen beauftragt eine neue Anwaltskanzlei und der ganze Abmahnwahn geht wieder von vorne los. Durchgeknallt

Hinweis: Das OL-Board ist keine Plattform für Rechtsberatung. Der richtige Weg ist es, einen Anwalt und/oder die Verbraucherzentrale aufzusuchen!

VORSICHT: Bitte nur mit der echten Verbraucherschutzzentrale Kontakt aufnehmen! Falsche "Verbraucherdienste" erkennt man daran, dass die "helfende Person" zur Zahlung rät und einen massiv einschüchtert. Zudem wird meist dazu aufgefordert, irgendwelche Mitgliedsbeiträge zu zahlen und keinen Anwalt einzuschalten.

Nachtrag 26.09.2018: Inzwischen ist die Bekannte weggezogen und neuerdings bekommt sie Anwaltsschreiben mit Forderungen jenseits von 4000 EUR wegen Störerhaftung für angebliche Vergehen aus 2012 über ihren Internetanschluss.
Google sagt, dass die Verjährungsfrist hierfür 10 Jahre beträgt und es tatsächlich schon Urteile gab, bei denen der Anschlussinhaber die Strafe zahlen musste, wenn nicht dargelegt werden konnte, welche Personen den Anschluss mitgenutzt haben. Wer weiß das schon noch nach 6 Jahren, wer damals den Anschluss mitnutzen durfte...